I. Begriff
Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber
oder auf Grund des Dienstverhältnisses
durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht.
II. Anwendungsbereich
Nicht unter den Anwendungsbereich des Arbeitgeberdarlehens fallen insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein
vorschüssiger Auslagenersatz,
als Arbeitslohn zufließende
Lohnabschläge und als Arbeitslohn zufließende
Lohnvorschüsse, sofern es sich bei letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung
des Arbeitslohns handelt.
III. Ermittlung des geldwerten Vorteils
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens
ist zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. ein
Arbeitnehmer
eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und der Bewertung nach §
8 Abs. 3 EStG (z.B.
Bankangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Zinsvorteile sind als
Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.
1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Marktübliche Zinsen haben keine steuerliche Auswirkung,
BFH 4.5.2006
VI R 28/05, BStBl. II 2006,
781, selbst wenn es sich um die objektiv günstigste
Marktkondition am Abgabeort handelt. Im Übrigen bemisst sich der Zinsvorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszins für vergleichbare
Darlehen am Abgabeort und dem konkret vereinbarten Zinssatz
des Arbeitgeberdarlehens. Bei der Ermittlung ist auch die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Höhe von 50 € zu berücksichtigen, die für alle gewährten Darlehen nur einmal gilt.
Der Zinsvorteil kann auch gem. § 37b EStG pauschal besteuert werden, siehe BMF
29.4.2008
IV B 2 - S 2297 -b/07/0001, BStBl. I 2008,
566. Zu weiteren Einzelheiten siehe BMF
19.5.2015
IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl. I 2015,
484 ff..
2. Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Nach dieser Regelung ist der geldwerte Vorteil zu ermitteln, wenn das normale Geschäft des
Arbeitgebers in der Vergabe von
Darlehen gleicher Art und gleicher Konditionen, mit Ausnahme des
Zinssatzes besteht. Bei Zinsvorteilen in diesem Bereich bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden
Zweigstelle des Kreditinstituts oder im Preisverzeichnis des Arbeitgebers,
das zur Einsichtnahme bereit gehalten wird, angegebenen um 4 % geminderten Effektivzinssatz, den der
Arbeitgeber fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für
Darlehen vergleichbarer Kreditart (z.B. Wohnkredit, Konsumentenkredit)
anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestschreibung ist grundsätzlich für die gesamte
Laufzeit des Vertrages der Maßstabzinssatz bei Vertragsabschluss zugrunde zu legen. Im Falle einer Vertragsverlängerung ist grundsätzlich von den neu vereinbarten Konditionen
auszugehen. Bei variablem Zins ist der jeweilig neu vereinbarte
Zins mit dem Maßstabszinssatz zu vergleichen.
Diese Regelungen sind im Rahmen des gegenwärtigen Zinsumfelds in vielen Fällen in Frage zu stellen. Hier sollte man es im konkreten Einzelfall auf eine Diskussion mit der
Finanzbehörde ankommen lassen.
auf Grundlage Zinsstatistik Deutsche Bundesbank, Stand vom 03.09.2024