Arbeitgeberdarlehenrechner

I. Begriff

Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht.


II. Anwendungsbereich

Nicht unter den Anwendungsbereich des Arbeitgeberdarlehens fallen insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz, als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, sofern es sich bei letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.


III. Ermittlung des geldwerten Vorteils

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. ein Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Bankangestellter erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.


1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG

Marktübliche Zinsen haben keine steuerliche Auswirkung, BFH 4.5.2006 VI R 28/05, BStBl. II 2006, 781, selbst wenn es sich um die objektiv günstigste Marktkondition am Abgabeort handelt. Im Übrigen bemisst sich der Zinsvorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszins für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem konkret vereinbarten Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens. Bei der Ermittlung ist auch die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Höhe von 50 € zu berücksichtigen, die für alle gewährten Darlehen nur einmal gilt. Der Zinsvorteil kann auch gem. § 37b EStG pauschal besteuert werden, siehe BMF 29.4.2008 IV B 2 - S 2297 -b/07/0001, BStBl. I 2008, 566. Zu weiteren Einzelheiten siehe BMF 19.5.2015 IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl. I 2015, 484 ff..


2. Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG

Nach dieser Regelung ist der geldwerte Vorteil zu ermitteln, wenn das normale Geschäft des Arbeitgebers in der Vergabe von Darlehen gleicher Art und gleicher Konditionen, mit Ausnahme des Zinssatzes besteht. Bei Zinsvorteilen in diesem Bereich bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts oder im Preisverzeichnis des Arbeitgebers, das zur Einsichtnahme bereit gehalten wird, angegebenen um 4 % geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden Endverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart (z.B. Wohnkredit, Konsumentenkredit) anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestschreibung ist grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Vertrages der Maßstabzinssatz bei Vertragsabschluss zugrunde zu legen. Im Falle einer Vertragsverlängerung ist grundsätzlich von den neu vereinbarten Konditionen auszugehen. Bei variablem Zins ist der jeweilig neu vereinbarte Zins mit dem Maßstabszinssatz zu vergleichen.

Diese Regelungen sind im Rahmen des gegenwärtigen Zinsumfelds in vielen Fällen in Frage zu stellen. Hier sollte man es im konkreten Einzelfall auf eine Diskussion mit der Finanzbehörde ankommen lassen.



auf Grundlage Zinsstatistik Deutsche Bundesbank, Stand vom 03.09.2024

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