Elternzeitrechner

Der Anspruch umfasst nach § 15 Abs 2 BEEG den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, das ist der Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes, also insgesamt 3 Jahre.


Den Eltern ist die Entscheidung überlassen, ob und wie die Elternzeit im Interesse der Familie und des Kindes genutzt wird. Sie können sich in der Kindesbetreuung ablösen, also untereinander wechseln, und auch ganz oder teilweise gleichzeitig mit der Arbeit aussetzen oder arbeiten. Dieser Anspruch besteht bei mehreren Kindern für jedes Kind, auch wenn sich die Drei- oder Achtjahreszeiträume überschneiden (§ 15 Abs 2 Satz 3 BEEG) und gilt, wie ausdrücklich in § 15 Abs 2 Satz 1 BEEG geregelt ist, nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern (selbstverständlich) auch für alle anderen Anspruchsberechtigten.
In allen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen. Die Inanspruchnahme setzt inhaltlich voraus, dass der ArbN die Elternzeit verlangt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird (§ 16 Abs 1 Satz 1 BEEG). Die Ankündigungsfrist zur Inanspruchnahme beträgt grds sieben Wochen.


» Weiterführende Hinweise

Eingabe der Werte

Beginn der Elternzeit:
Dauer der Elternzeit:
Alle Angaben und Berechnungen ohne Gewähr.