Der Anspruch umfasst nach § 15 Abs 2 BEEG den Zeitraum bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, das ist der Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes, also insgesamt 3 Jahre.
Den Eltern ist die Entscheidung überlassen, ob und wie die Elternzeit im Interesse der Familie und des Kindes genutzt wird.
Sie können sich in der Kindesbetreuung ablösen, also untereinander wechseln, und auch ganz oder teilweise gleichzeitig mit der
Arbeit aussetzen oder arbeiten. Dieser Anspruch besteht bei mehreren Kindern für jedes Kind, auch wenn sich die Drei- oder
Achtjahreszeiträume überschneiden (§ 15 Abs 2 Satz 3 BEEG) und gilt, wie ausdrücklich in § 15 Abs 2 Satz 1 BEEG geregelt ist,
nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern (selbstverständlich) auch für alle anderen Anspruchsberechtigten.
In allen Fällen
besteht die Möglichkeit, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes zu übertragen. Die Inanspruchnahme setzt inhaltlich voraus, dass der ArbN die Elternzeit verlangt und gleichzeitig
mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird
(§ 16 Abs 1 Satz 1 BEEG).
Die Ankündigungsfrist zur Inanspruchnahme beträgt grds sieben Wochen.
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