Erbschaftsteuerrechner

Die stpfl. Vorgänge, die der ErbSt (Schenkungsteuer) unterliegen, sind in § 1 ErbStG geregelt. Es werden erfasst:

  • Der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG),
  • die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG),
  • die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) und
  • bestimmtes Stiftungsvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers und dem Steuerwert des Erwerbs. Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser bzw. Zuwendenden. Die Einreihung in die Steuerklasse ist außerdem maßgebend für die Höhe der Freibeträge, für bestimmte Steuerbefreiungen, für die Höhe des Steuersatzes u.a..


Als Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht bleibt nach § 16 Abs. 1 ErbStG steuerfrei der Erwerb

  • des Ehegatten i.H.v. 500.000 €/bis 2008 307.000 €,
  • der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 400.000 €/bis 2008 205.000 €,
  • der Enkelkinder und Urenkel i.H.v. 200.000 € (ab 2009)
  • der übrigen Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern und Großeltern im Erbfall) i.H.v. 100.000 €/bis 2008 51.200 €,
  • der Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte) i.H.v. 20.000 €/bis 2008 10.300 €,
  • ab 2009 des Lebenspartners i.H.v. 500.000 €,
  • der Personen der Steuerklasse III i.H.v. 20.000 €/bis 2008 5.200 €.

Nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker werden die nachstehenden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 Abs. 1 ErbStG):


Steuerklasse I:

  • der Ehegatte und der Lebenspartner,
  • die Kinder und Stiefkinder,
  • die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  • die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

  • die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  • die Geschwister,
  • die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  • die Stiefeltern,
  • die Schwiegerkinder,
  • die Schwiegereltern,
  • der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Der Steuersatz, der auf den stpfl. Erwerb nach Abzug des persönlichen Freibetrags (Freibeträge B.) anzuwenden ist, beträgt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 19 Abs. 1 ErbStG:


Wert des stpfl. Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschl. _____ €
Vomhundertsatz in der Steuerklasse: I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

» Weiterführende Hinweise



Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Die Härteausgleichsregelung verhindert, dass Belastungssprünge und damit Härten im Grenzbereich der Tarifstufen eintreten. Als echte Tarifvorschrift ist sie auch im Falle der Jahresversteuerung von Renten, Nutzungsrechten und anderen Leistungen nach § 23 ErbStG anzuwenden.

Die Regelung in § 19 Abs. 3 ErbStG bestimmt, dass der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des regulären Steuersatzes ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, nur insoweit erhoben wird, als er

  • bei einem Steuersatz bis zu 30 v. H. aus der Hälfte,
  • bei einem Steuersatz bis zu 50 v. H. aus drei Vierteln

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Die Berechnung des Härteausgleichs wird nach folgenden Berechnungsstufen vorgenommen:

  • 1. Berechnung der Steuer nach Steuersatz für den gesamten stpfl. Erwerb
  • 2. Berechnung der Steuer für die vorhergehende Wertstufe
  • 3. Berechnung des Differenzbetrags aus den Steuerbeträgen von 1. und 2.
  • 4. Berechnung des Differenzbetrags aus Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und aus Wert des steuerpflichtigen Erwerbs der vorhergehenden Wertstufe, multipliziert mit Vomhundertsatz, je nach Steuersatzhöhe 50 v. H. bzw. 75 v. H.
  • 5. Maßgebende Steuer: Steuerbetrag nach 2. zuzüglich Betrag nach 4.
  • 6. Härteausgleich nur anwendbar, wenn Steuerbetrag nach 5. niedriger als Steuerbetrag nach 1.

Die Härteausgleichszonen stellen sich für die drei Steuerklassen nach H E 19 im Einzelnen wie folgt dar:


Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG
bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze
bis einschließlich ... € in Steuerklasse
in Stkl. I in Stkl. II in Stkl. III
75 000
300 000 82 600 87 400
600 000 334 200 359 900
6 000 000 677 400 749 900
13 000 000 6 888 800 6 749 900 10 799 000
26 000 000 15 260 800 14 857 100
über 26 000 000 29 899 900 28 437 400

Ist im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht ein Teil des Vermögens aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung entzogen, so wird gem. § 19 Abs. 2 ErbStG die Steuer nach dem Steuersatz erhoben, der für den gesamten Erwerb gelten würde (Progressionsvorbehalt).

Eingabe der Werte

Verwandtschaftsgrad Empfänger:
Alter: [Jahre]
Betrag: [EUR]
Anlass:
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