Die stpfl. Vorgänge, die der ErbSt (Schenkungsteuer) unterliegen, sind in § 1 ErbStG geregelt. Es werden erfasst:
- Der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG),
- die Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG),
- die Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG) und
- bestimmtes Stiftungsvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers und dem Steuerwert
des Erwerbs. Die Steuerklasse bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser bzw. Zuwendenden.
Die Einreihung in die Steuerklasse ist außerdem maßgebend für die Höhe der
Freibeträge,
für bestimmte Steuerbefreiungen, für die Höhe des Steuersatzes u.a..
Als Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht
bleibt nach § 16 Abs. 1 ErbStG steuerfrei der Erwerb
- des Ehegatten i.H.v. 500.000 €/bis 2008 307.000 €,
- der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder i.H.v. 400.000 €/bis 2008 205.000 €,
- der Enkelkinder und Urenkel i.H.v. 200.000 € (ab 2009)
- der übrigen Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern und Großeltern im Erbfall) i.H.v. 100.000 €/bis 2008 51.200 €,
- der Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei
Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern,
Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte) i.H.v. 20.000 €/bis 2008 10.300 €,
- ab 2009 des Lebenspartners i.H.v. 500.000 €,
- der Personen der Steuerklasse III i.H.v. 20.000 €/bis 2008 5.200 €.
Nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker werden die nachstehenden drei Steuerklassen unterschieden (§
15 Abs.
1 ErbStG):
|
Steuerklasse I:
- der Ehegatte und der Lebenspartner,
- die Kinder und Stiefkinder,
- die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
- die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
|
Steuerklasse II:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
- die Geschwister,
- die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
- die Stiefeltern,
- die Schwiegerkinder,
- die Schwiegereltern,
- der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
|
Steuerklasse III:
- alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
|
Der Steuersatz, der auf den stpfl. Erwerb nach Abzug des persönlichen Freibetrags
(Freibeträge B.) anzuwenden ist, beträgt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §
19 Abs. 1 ErbStG:
| Wert des stpfl. Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschl. _____ € |
|
| Vomhundertsatz in der Steuerklasse: |
I |
II |
III |
| 75.000 |
7 |
15 |
30 |
| 300.000 |
11 |
20 |
30 |
| 600.000 |
15 |
25 |
30 |
| 6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
| 13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
| 26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
| über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
» Weiterführende Hinweise
Die Härteausgleichsregelung verhindert, dass Belastungssprünge und damit Härten im Grenzbereich der Tarifstufen eintreten.
Als echte Tarifvorschrift ist sie auch im Falle der Jahresversteuerung von
Renten, Nutzungsrechten und anderen
Leistungen nach § 23 ErbStG anzuwenden.
Die Regelung in § 19 Abs. 3 ErbStG bestimmt,
dass der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des regulären
Steuersatzes ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht
überstiegen hätte, nur insoweit erhoben wird, als er
- bei einem Steuersatz bis zu 30 v. H. aus der Hälfte,
- bei einem Steuersatz bis zu 50 v. H. aus drei Vierteln
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Die Berechnung des Härteausgleichs wird nach folgenden Berechnungsstufen vorgenommen:
- 1. Berechnung der Steuer nach Steuersatz für den gesamten stpfl. Erwerb
- 2. Berechnung der Steuer für die vorhergehende Wertstufe
- 3. Berechnung des Differenzbetrags aus den Steuerbeträgen von 1. und 2.
- 4. Berechnung des Differenzbetrags aus Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und aus Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
der vorhergehenden Wertstufe, multipliziert mit Vomhundertsatz, je nach Steuersatzhöhe 50 v. H. bzw. 75 v. H.
- 5. Maßgebende Steuer: Steuerbetrag nach 2. zuzüglich Betrag nach 4.
- 6. Härteausgleich nur anwendbar, wenn Steuerbetrag nach 5. niedriger als Steuerbetrag nach 1.
Die Härteausgleichszonen stellen sich für die drei Steuerklassen nach H E 19 im Einzelnen wie folgt dar:
| Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG |
Härteausgleich gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG
bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze
bis einschließlich ... € in Steuerklasse
|
| € |
in Stkl. I |
in Stkl. II |
in Stkl. III |
| 75 000 |
– |
– |
– |
| 300 000 |
82 600 |
87 400 |
– |
| 600 000 |
334 200 |
359 900 |
– |
| 6 000 000 |
677 400 |
749 900 |
– |
| 13 000 000 |
6 888 800 |
6 749 900 |
10 799 000 |
| 26 000 000 |
15 260 800 |
14 857 100 |
– |
| über 26 000 000 |
29 899 900 |
28 437 400 |
– |
Ist im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht
ein Teil des Vermögens aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung entzogen, so wird gem.
§ 19 Abs. 2 ErbStG die Steuer nach dem Steuersatz erhoben, der
für den gesamten Erwerb gelten würde (Progressionsvorbehalt).