Bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen sind drei verschiedene Arten zu unterscheiden:
- geringfügig entlohnte Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) (GF / Minijob),
- geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten (§ 8a SGB IV) (Minijob / priv. HH )und
- kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig
im Monat 538 Euro nicht übersteigt.
Eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb
eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag i.H.v. 15 v.H.
zur gesetzlichen Rentenversicherung,
der Arbeitnehmer ist hierdurch nicht belastet
(§ 172 Abs. 3 SGB VI).
Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Beitrag 5 v.H.
Für nach dem 31.12.2012 abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse ist nun grundsätzlich
eine Rentenversicherungspflicht vorgesehen. Der Beitragssatz beträgt ab dem Jahr 2018
insgesamt 18,6 v.H. Da der Arbeitgeber einen Beitrag von 15 v.H. trägt, bleibt für den
Beschäftigten die Differenz in Höhe von 3,6 v.H.
Der Beschäftigte kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. In diesem
Fall müssen – wie bisher – keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet
werden.
Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag i.H.v. 13 v.H.
zur gesetzlichen Krankenversicherung,
§ 249b Satz 1 SGB V. Dies gilt nur dann, wenn der
Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Krankenversicherung
pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist.
Sind für das Beschäftigungsverhältnis Pauschalbeiträge von 15 v.H. zur Rentenversicherung zu entrichten, beträgt der einheitliche Pauschsteuersatz 2 v.H. des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgeltes. Mit
diesen 2 v.H. sind die Lohn- und Kirchensteuer und der
Solidaritätszuschlag abgegolten.
Die Steuer trägt allein der Arbeitgeber, der
Auszahlungsbetrag vermindert sich hierdurch nicht.
Im Unterschied zu den anderen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zahlt der
Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten
hier nur 5 v.H. an die gesetzliche Rentenversicherung,
§ 172 Abs. 3a SGB VI. Die Aufstockungsoption gilt hier gleichermaßen. Der Beitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung beträgt nur 5 v.H.