Kindergeldrechner

Als Kinder eines Anspruchsberechtigten sind nach § 63 EStG

  • im erste Grad verwandte Kinder und
  • Pflegekinder (§ 63 Abs. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG),
  • vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und
  • vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommene Enkel

zu berücksichtigen.
Im ersten Grad verwandte Kinder sind

  • leibliche (§ 1589 BGB) und
  • adoptierte Kinder.

Als Kinder sind auch Pflegekinder zu berücksichtigen. Ein Pflegekind ist ein Kind, das der Steuerpflichtige

  • in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  • mit dem er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist,
  • nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen hat und
  • bei dem das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Gelegentliche Besuche sind dabei aber unschädlich.

Ein Kind wird ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wird, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein Antragsgrund nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG vorliegt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es - das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im

  • Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ein Kind, das in einem EU/EWR-Staat als Arbeitsuchender bei einer Arbeitsvermittlung gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden;
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    • für einen Beruf ausgebildet wird oder
    • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder
    • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
    • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst nach EU-rechtlichen Vorschriften für die Dauer von mindestens sechs Monaten leistet. Der neue Bundesfreiwilligendienst, der anstelle des bisherigen Zivildienstes ab 1.7.2011 in Kraft getreten ist, wird ebenfalls von § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG erfasst,
  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Berücksichtigung ist nicht durch ein bestimmtes Lebensalter des Kindes begrenzt. Voraussetzung ist aber, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2017 nach § 66 EStG monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro.
Ab 01.01.2018 beträgt das Kindergeld monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro (§ 66 Abs. 1 EStG).
Ab 01.07.2019 beträgt das Kindergeld monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.
Ab 01.01.2021 beträgt das Kindergeld monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 219 Euro, für dritte Kinder 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
Ab 01.01.2023 beträgt das Kindergeld monatlich für jedes Kind 250 Euro.


» Weiterführende Hinweise

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