Steuersatz: Er beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in den übrigen Bundesländern 9% bei der KiESt.
Die KiESt bemisst sich nach der für das Steuerjahr (= Kj.) festgesetzten
Einkommensteuer
oder – so bei der KiLSt – nach der im Steuerjahr zu entrichtenden LSt des KiSt-Pflichtigen. Steuerabzugsbeträge – wie
Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer und anzurechnende
Körperschaftsteuer – bleiben außer Betracht. Gemäß §
51a Abs. 2 EStG ist das zu versteuernde
Einkommen um die Kinderfreibeträge herabzusetzen (vgl. §
51a Abs. 2 Satz 1 EStG) und um die steuerfreien Beträge des Halb-/ Teileinkünfteverfahrens §
3 Nr. 40 EStG) zu erhöhen (§
51a Abs. 2 Satz 2 EStG. Die sich hieraus ergebende tarifliche
Einkommensteuer ist
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
Bei glaubensverschiedener Ehe (z.B. ein Ehegatte ist katholisch, der andere konfessionslos oder Muslim) gilt in keinem
Fall der Halbteilungsgrundsatz, da ein nicht einer kirchensteuerberechtigten Kirche
Angehöriger
nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet werden kann. Das bedeutet, dass nur die persönlich erzielten
Einkünfte
des Kirchenmitglieds zur Kirchensteuer-Besteuerung herangezogen werden dürfen: In den Fällen der Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer
wird die KiESt somit aus dem Teil der gemeinsamen, entsprechend §
51a EStG errechneten
Einkommensteuer
erhoben, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt.
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