Mindestlohnrechner

Gesetzlicher Mindestlohn nach MiLoG.
Durch Art 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11.8.2014 (BGBl I S 1348) erlangte das Mindestlohngesetz (MiLoG) Gesetzeskraft.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro.

Eingabe der Werte

Was berechnen?
Abrechnungszeitraum:
Arbeitszeit pro Woche: [Stunden]
Alter:
Arbeitsverhältnis:
Monatsgehalt (brutto): [EUR]
Bereitschaftsdienst: [EUR]
Entgeltfortzahlung: [EUR]
Monatliche Sonderzahlungen: [EUR]
Alle Angaben und Berechnungen ohne Gewähr.

1. Erfasste Arbeitnehmer.

- Grundsatz. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre, unabhängig davon ob sie aus Inländer sind oder aus dem Ausland kommen und unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen beschäftigt sind.

- Geringfügige Arbeitsverhältnisse (Minijobs) sind in vollem Umfang ebenso wie alle anderen Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnisse vom MiLoG erfasst. ArbN im Minijob haben daher grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

- Beschäftigte in Integrationsbetrieben. Integrationsunternehmen (Definition in § 132 SGB IX) beschäftigen mindestens 25% schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe; ihr Anteil an allen beschäftigten Mitarbeitern soll aber in der Regel 50% nicht übersteigen. Durch dieses Verhältnis der Beschäftigten soll gewährleistet werden, dass tatsächlich am Arbeitsplatz auch eine Integration von schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsprozess mit nicht behinderten Menschen stattfindet. Die Beschäftigten in Integrationsprojekten sind – anders als die Beschäftigten inWerkstätten für Behinderte – Arbeitnehmer. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Festlegung, dass Integrationsprojekte Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes sind. Damit haben die Beschäftigten in den Integrationsbetrieben Arbeitnehmerstatus. Deshalb gilt der Mindestlohn auch für alle Beschäftigte in Integrationsbetrieben.

- Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft (s. aber auch § 24 MiloG: Abweichung durch Tarifvertrag vorübergehend möglich). Um dieser Branche die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern, wird die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung (Geringfügige Beschäftigung in der Form der Zeitgeringfügigkeit) gem § 115 SGB IV (Marschner in Kreikebohm Kom zum SGB IV § 115 Rz 3) von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet. Sie beeinflusst die Höhe des Mindestlohns nicht.


2. Besondere Arbeitnehmergruppen.

Gem. § 22 MiLoG, der den persönlichen Anwendungsbereich regelt, sind bestimmte Beschäftigtengruppen teilweise, vorübergehend oder vollständig ausgenommen:

- Praktikanten gelten nach § 22 MiLoG als Arbeitnehmer und werden erfasst (s. dazu Picker/Sausmikat NZA 14,942). Dies gilt aber dann nach § 22 Absatz 1 Nr 1–3 MiLoG nicht, wenn das Praktikum schul- oder hochschulrechtlich vorgeschrieben ist (§ 22 Abs 1 Nr 1 MiLoG) oder begleitend 3 Monate lang zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung (§ 22 Abs 1 Nr 2 MiLoG) oder zur Berufsorientierung (§ 22 Abs 1 Nr 3 MiLoG) abgeleistet wird.

- Für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten gilt der Mindestlohn nicht, danach in voller Höhe.

- Seit 01.01.2017 haben Zeitungszusteller den vollen Anspruch auf den Mindestlohn, vor 01.01.2017 nur 85% (§ 24 Abs 2 MiLoG).

- Jugendliche unter 18 ohne Berufsausbildung sind vorübergehend ausgenommen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


3. Umfang des Anspruchs.

- Zeitpunkt und Berechnung. Bezugszeitraum für den Mindestlohn ist der Kalendermonat (Bayreuther NZA 14, 865). Einmalzahlungen,insbes. solche, die mit Bindungs- oder Rückforderungsklauseln verknüpft sind, bleiben dabei außer Betracht. Bereitschaftszeiten sind bei der Berechnung des Mindestlohnes mitzurechnen (BAG 29.6.16 – 5 AZR 716/15; BAG 19.11.14 – 5 AZR 1101/12, BB 15, 510; kritisch Thüsing, NZA 15, 970).

Der Mindestlohn wird nicht nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geschuldet, sondern auch für alle Zeiträume, für die die Vergütung fortzuzahlen ist, also auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen, während des Urlaubs oder bei sonstiger vom Arbeitgeber zu vergütender Arbeitsverhinderung (BAG 18.11.15 – 5 AZR 761/13, NZA 16,828; BAG 13.5.15 – 10 AZR 191/14, BB 15, 1331).

- Erfüllung des Mindestentgeltanspruchs.

Ein gesetzlicher oder tariflicher Mindestentgeltanspruch wird nur durch die entsprechende Regelvergütung erfüllt. Zusatzleistungen, die für zusätzliche Arbeitsstunden, zusätzliche Leistungen oder zusätzliche Erschwernisse oder aus anderen Gründen, zB vermögenswirksame Leistungen, erbracht werden, können auf die Erfüllung des Mindestentgelts nicht angerechnet werden (BAG Urteil vom 18.4.2012 – 4 AZR 139/10, NZA 13, 382 und BAG Beschluss vom 18.4.2012 – 4 AZR 168/10, NZA 13, 386; vgl auch EuGH 12.2.15 – C-396/13, NZA 15, 345 u Franzen NZA 15, 338). Auch Spesen, Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenerstattungen bleiben außer Betracht (LAG BaWü 27.8.12 – 9 Sa 187/11, NZA 12, 724).

Eine Anrechnung von Sachbezügen wird sich wegen § 107 Abs 2 Satz 5 GewO nicht auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens beziehen dürfen (BAG 17.2.09 – 9 AZR 676/07, NZA 10, 99).